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Nebenkostenabrechnung richtig gemacht

März 01, 2019

Mieterbeschwerden wegen Nebenkostenabrechnung vermeiden

Im Schnitt bezahlen Mieter über 2500 Euro pro Jahr an Nebenkosten. Doch oftmals sind die Abrechnungen von Vermietern fehlerhaft. Mieter wissen das und schauen oft genau hin. Der Deutsche Mieterbund berät Mieter, worauf zu achten ist und wie sie sich Geld zurückholen kann. Am Besten gleich die Nebenkostenabrechnung richtig machen, eine Vermieter- bzw Hausverwaltungssoftware kann Ihnen hierbei helfen.

In Deutschland müssen Mieter im durchschnittlich etwa 2,20 Euro pro Quadratmeter monatlich an Betriebskosten bezahlen. Rechnet man alle denkbaren Betriebskostenarten mit den jeweiligen Einzelbeträgen zusammen, können die Nebenkosten (oft als zweite Miete bezeichnet) bis zu 2,80 Euro pro Quadratmeter im Monat betragen.

Das ist das Resultat aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel, den der Deutsche Mieterbund auf Grundlage der Abrechnungsdaten des Jahres 2016 vorgelegt hat. Für eine 80 Quadratmeter große Wohnung müssten bei Anfallen aller Betriebskostenarten ungefähr 2678,00 Euro für das Abrechnungsjahr 2016 aufgebracht werden. Während in den westlichen Bundesländern im Durchschnitt 2,22 Euro pro Quadratmeter im Monat gezahlt wurden, waren es in den östlichen 2,10 Euro.

Nur die richtigen Betriebskosten umlegen

Zwar können Sie als Vermieter ihre Mieter an den Betriebskosten ihrer Immobilie beteiligen, doch Sie müssen schauen, dass die von ihnen umgelegtenWerte oder die Betriebskostenabrechnung nur Leistungen enthält, die auch auf Mieter umgelegt werden dürfen. Sie müssen wissen, in der Statistik zu Beratungen des Deutschen Mieter Bunds landet das Thema Betriebskosten ständig auf Platz eins. Deshalb macht es Sinn, die Abrechnung von vornherein jedem Zweifel zu entnehmen.

Mieter schauen Sich in der Regel auch die Abweichungen gegenüber dem Vorjahr an, achten Sie deshalb wie sich die Kosten in Ihrer Berechnung verändern . Sie müssen wissen, in der Betriebskostenverordnung sind 17 verschiedene Kostenarten festgehalten. Die Betriebskosten dürfen nur umgelegt werden, wenn das im Mietvertrag vereinbart wurde. Dabei muss nicht zwingend jeder Posten genannt werden.

Unter anderem können laut der Verordnung etwa Ausgaben für Wasserversorgung und Wasserentsorgung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Beleuchtung, Aufzüge, Heizung oder der Hauswart umgelegt werden.

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Hier müssen Sie aufpassen

Speziell wenn es um den Hauswart sind Mieter oft auf der Hut. Denn der Hausmeister darf zwar umlagefähige Gartenarbeiten verrichten, Schnee räumen und das Treppenhaus reinigen. Reparaturarbeiten sind jedoch auf keinen Fall umlagefähig. Gleiches gilt für Fahrstuhlkosten. Auch hier dürfen sich nur die Ausgaben für die Wartung und nicht jene für eine etwaige Reparatur in der Betriebskostenabrechnung wiederfinden. Desweiteren können keine Reparturarbeiten bei der jährlichen Heizungswartung umgelegt werden. Begriffe wie „Vollwartung“ in denen Reparaturkosten enthalten sind, sind nicht zulässig. Mieter befürchten dann, das hier dann mögliche Reparaturkosten versteckt. Auch können Sie Kosten für Rauchmelder und die Reinigung der Regenwasserrohre nicht in der Nebenkostenabrechnung mit aufführen.

Diese und andere Fehler werden dann oft vom Mieter reklamiert. Laut Gesetz hat der Mieter dafür zwölf Monate nach Erhalt der Abrechnung Zeit. Der Mieterbund empfiehlt hier seinen Mitgliedern, dem Vermieter eine Frist zur Antwort zu setzen. Deshalb machen Sie es von vornherein richtig, spekulieren Sie nicht damit, dass der Mieter das eventuell nicht innerhalb der notwendigen 12 Monate reklamiert oder übersieht.

Nutzen Sie die richtige Buchhaltungssoftware um die Kosten korrekt zu berechnen, um sie dann umlegen zu können.

 

 

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